Lotteriegesetz

Lotterien, Wettbewerbe und Werbegewinnspiele sind zulässig, solange nicht die nachstehenden Merkmale kumulativ gegeben sind:


Leistung eines Einsatzes (Kaufzwang)
Gewinnaussicht
Zufall bei Ermittlung der Gewinner
Planmässigkeit seintes des Veranstalters (Risikobeschränkung, Teilnahmebeschränkung)

Aufhebung in der Regel durch "kein Kaufzwang".



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